Archiv für den Monat: Mai 2021

Landkreis weitet Radfahrverbot aus

Der Landkreis weitet das Radfahrverbot auf das gesamte Naturschutzgebiet (NSG) „Aueniederung und Nebentäler“ aus.

Dr. Uwe Andreas, Leiter des Naturschutzamtes, schrieb mir am 19.5.21 im Auftrag des Landkreises:
„Ihre Frage, ob die Verbotsvorschrift des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 15 der Naturschutzgebietsverordnung Aueniederung und Nebentäler das Fahrradfahren im gesamten NSG-Gebiet erfasst, mithin auch den Steinbeck-Wanderweg, und ob das Befahren eines Weges innerhalb des NSG-Gebietes mit dem Fahrrad nur dann zulässig ist, wenn dieser Weg dafür besonders gekennzeichnet ist, muss somit nach der Rechtsprechung eindeutig mit JA beantwortet werden.“

Ich verstehe diese Aussage so, dass das Fahrradfahren nach Auffassung des Landkreises auch auf folgenden Wegen im NSG Aueniederung und Nebentäler verboten und mit Bußgeld bedroht ist:

  • Kakerbeck – Doosthof, Auequerung/Weg(e) zur Aue
  • Ohrensener Weg zwischen Hollenbeck und Ohrensen Bahntunnel und Auequerung
  • Ohrensener Weg – Klein Hollenbeck, südlich der Bahnlinie
  • Ohrensener Weg – Bargstedt, nördlich der Bahnlinie
  • Ohrensener Weg – Heuberg/Harsefelder Straße
  • Ohrensener Weg – Am Bockelfeld
  • Wiesenweg – Harsefelder Straße
  • Brandenweg Steinbeck-Brücke
  • Bockelsberg – Brandenweg
  • Daudiecker Weg
  • Daudieck – Bliedersdorf
  • Horneburg Mühlenkamp – Postmoor
  • Horneburg Mühlenkamp – Horneburg Auedamm zwischen B73 und Bahnlinie

Bei den Beratungen über die Neufassung der Schutzgebietsverordnung im April 2018 im Bau- und Verwaltungsausschuss des Flecken Harsefeld ließ der „Verordnungsgeber“, also der Landkreis, noch verlauten, dass es keine Ausweitung der Nutzungseinschränkungen geben werde. Nur deshalb stimmten die Ratsmitglieder damals zu, siehe Vorlage 2018/FL-0195.

Das soll nun nicht mehr gelten?

Ich gehe davon aus, dass der „Verordnungsgeber“ die Harsefelder Ratsmitglieder damals nicht belogen hat. Ich glaube, er war willens und der Meinung, die neue Verordnung so formuliert zu haben, dass es zu keinen weiteren Nutzungseinschränkungen kommt.

Was bedeutet das für uns Bürgerinnen und Bürger und für die Kommunen im Landkreis, wenn der Landkreis eigene Vordnungen heute so und morgen anders auslegt?

Was bedeutet das für uns, wenn der Landkreis juristisch spitzfindig wird und anmerkt, man hätte ja vor 2 Jahren gegen die neue Verordnung klagen können. – Allerdings sagte er damals ja, es werde keine Nutzungseinschränkungen geben…

Sollen wir darauf vertrauen, dass der Landkreis schon nicht einschreitet, wenn man doch im Naturschutzgebiet Fahrrad fährt? Er schreitet ja auch nicht gegen in Niedersachsen verbotene Schottergärten ein. Weil er kein Personal dafür hat, ließ der Landrat verlauten. Und ob den Bebauungsplänen entsprechend gebaut wird, kann er auch nicht prüfen.

Haben Gesetze und Verordnungen nicht den Sinn, dass wir alle wissen, an welche Regeln wir uns zu halten haben, damit ein geordnetes, friedliches Zusammenleben möglich ist?

Sollte der Landkreis nicht wenigstens bei selbstverfassten Verordnungen an der urspünglich zugeschriebenen Bedeutung festhalten?

Muss man im Kreis Stade immer damit rechnen, dass der Landkreis einen drankriegen könnte, weil es ihm in den Sinn kommt, Gesetze und Verordnungen neu auszulegen?

Dieselbe Formulierung zum Fahrradfahren außerhalb gekennzeichneter Wege findet sich übrigens auch in der Verordnung zum NSG Braken und Harselah. Das heißt, dass auch hier „das Befahren eines Weges innerhalb des NSG-Gebietes mit dem Fahrrad nur dann zulässig ist, wenn dieser Weg dafür besonders gekennzeichnet ist„.

An welchen Kennzeichen erkennen Radfahrerinnen und Radfahrer, dass das Fahrradfahren erlaubt ist?

Gibt es eigentlich einen vernünftigen Grund dafür, dass rücksichtsvolle Fahrradfahren auf Wegen in Naturschutzgebieten zu verbieten?

In den meisten Naturschutzgebieten im Landkreis gibt es keine Spezialregelung für das Fahrradfahren, siehe diese Liste. Die macht auch keinen Sinn, weil fahrradfahren die Natur nicht stärker beeinträchtigt als wandern. Mit gefällt die Regelung im in der Verordnung zum NSG „Moore bei Buxtehude“:
„Gemäß § 24 Abs. 2 Satz 2 NNatG darf das NSG außerhalb der Wege nicht betreten oder auf sonstige Weise aufgesucht werden. Als Wege gelten nicht Trampelpfade, Wildwechsel, Waldschneisen und Rückelinien.“

Eine Beschilderung ist damit nicht notwendig. Kein Rätselraten, was genau unter einem gekennzeichneten oder befestigten Weg zu verstehen ist. Und eine Klarstellung, was nicht als Weg zählt.